Allgemeine Geschäftsbedingungen1. ALLGEMEINES (a) Die Firma Navigator-M Deutschland GmbH übernimmt die Beförderung oder Vermittlung der Transporte, die den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Vorschriften des HGB, des internationalen Verkehrs- rechts (CMR, Warschauer Abkommen) unterliegen. Die Transporte erfolgen durch die Firma Navigator-M Deutschland GmbH oder durch selbständige Unternehmer und deren Angestellte, die mit der Firma Navigator-M Deutschland GmbH vertraglich verbunden sind. Navigator-M Deutschland GmbH ist auch berechtigt, Transporte an andere Frachtführer zu vermitteln. Die Firma Navigator-M Deutschland GmbH wird ausschließlich als Vermittler zwischen Auftraggeber und Frachtführer tätig, wenn sie den Transport nicht selbst durchführt. Die Firma Navigator-M Deutschland GmbH stellt sicher, dass die Durchführung der Transporte auf der Grundlage der HGB / CMR und dieser AGB erfolgt.
(b) Abweichungen von diesen AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie die Firma Navigator-M Deutschland GmbH schriftlich anerkennt.
(c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Befördert werden alle Sendungen, die sich im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Sendungen deren Lagerung bzw. Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder für die eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist.
(d) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus rechtlichen oder sicherheits- technischen Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen, sowie Bargeld, Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks und Wertpapiere.
(e) Der Auftragnehmer behält sich vor, Sendungen, wie Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, von der Beförderung auszuschließen. Sendungen, die solche Waren beinhalten, müssen vom Versender als solche bezeichnet werden.
2. ÜBERGABE DER SENDUNG
(a) Es obliegt dem Auftraggeber das Transportgut in einer handelsüblichen, transportfähigen Verpackung zu übergeben. Mangelhaft verpacktes bzw. unverpacktes Transportgut wird auf Wunsch transportiert, jedoch wird hierfür keine Haftung übernommen. Bei Gefahrgut muss die Verpackung und die Kennzeichnung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftraggeber bzw. Versender vorgenommen werden. Unterlässt der Auftraggeber bzw. Versender die ausreichende Kennzeichnung, so ist der Transporteur berechtigt, den Transportauftrag abzulehnen. Eventuelle anfallende Kosten des Transporteurs gehen auf den Auftraggeber über.
(b) Die Sendungen sind vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendungen zu kennzeichnen.
3. ZOLLABFERTIGUNG
Der Versender muss alle erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Dokumente und Begleitpapiere mit dem Transportgut übergeben und verpflichtet sich, alle Probleme, die während der Beförderung wegen der unzureichenden Anzahl der Unterlagen oder der unglaubwürdigen Angaben in den Warenbegleitunterlagen entstehen, mit verschiedenen Staats-, Grenz- und Zollbehörden der Absender-, Empfänger- und Transitländer mit eigenen Kräften und auf eigene Rechnung zu erledigen und alle möglichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Spezifik einer zu befördernden Fracht zu treffen, um dem Fahrzeug einen ungehinderten Grenzübergang in den auf der Beförderungsstrecke liegenden Ländern sicherzustellen.
Sollten z.B. notwendige Zollformulare fehlen, kann in diesem Fall die Firma Navigator-M Deutschland GmbH oder deren beauftragte Transportunternehmen als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt werden oder vom Transportauftrag zurücktreten. Die angefallenen Kosten des Transporteurs gehen auf den Auftraggeber über. Das anteilige Transportentgelt beträgt 20% vom Transportauftrag, jedoch mindestens 50,00 €. Weitere Bestimmungen für die Zollabfertigung sind in der VBGL geregelt.
4. GEWÄHRLEISTUNG
(a) Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Frachtführer auf dem Abliefernachweis schriftlich zu vermerken. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Lieferdatum bei der Firma Navigator-M Deutschland GmbH anzuzeigen.
(b) Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme gelten nicht als Anzeige von Fehlmengen oder Schäden.
(c) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, genaue Mengen bei Erhalt von Transportgut zu kontrollieren, wenn eine Zählung nicht zumutbar ist (z.B. 1.500 Druckbögen auf einer Palette, oder 25 Kartons mit jeweils 250 Stück, usw.)
5. LIEFERBEDINGUNGEN
(a) Die Annahme des Transportauftrages erfolgt bei Übernahme des Transportgutes.
(b) Bei Direktfahrten stellen wir die Sendung schnellstmöglich zu (selbstverständlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Sozialrichtlinien). Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber dem Auftraggeber sondern, auch schriftlich angezeigt werden.
(c) Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder von Ereignissen, welche die Durchführung der Leistung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen, entbinden die Firma Navigator-M Deutschland GmbH bzw. den Frachtführer von jeder Laufzeitzusage. Dies gilt insbesondere bei ungünstigen Wetterverhältnissen, Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnung, außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen oder mangelnder/fehlender Dokumentation bei der Auftragserteilung seitens des Auftraggebers. In diesen Fällen ist die Firma Navigator-M Deutschland GmbH oder deren beauftragte Transportunternehmen berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsbestandteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(d) Verzugsschäden sind von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit die der Firma Navigator-M Deutschland GmbH oder deren beauftragte Transportunternehmen, die seitens des Anspruchsstellers nachzuweisen ist.
(e) Die Firma Navigator-M Deutschland GmbH oder deren beauftragte Transportunternehmen haften nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
6. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG
(a) Die Haftung für das Transportgut beginnt mit dem Moment der abgeschlossenen Übergabe an den Frachtführer. Falls der Versand ohne Verschulden des Frachtführers unmöglich ist bzw. sich verzögert, geht die Haftung wieder auf den Auftraggeber über.
(b) Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes beim Empfänger oder einem berechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, kann die Sendung mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer an
(ba) einen im Betrieb des Empfängers angestellten Mitarbeiter,
(bb) den Ehegatten des Empfängers, einen Angehörigen des Empfänger oder seines Ehegatten sowie einen Bevollmächtigten des Empfängers, sofern die Betreffenden unter der gleichen Anschrift wohnhaft sind.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(a) Die Frachtrate richtet sich nach einer ausdrücklichen Vereinbarung (Transportauftrag).
(b) Die Zahlung das Beförderungsentgelt erfolgt durch die Abrechnung die Firma Navigator-M Deutschland GmbH.
(c) Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig(wenn keine andere Zahlungsfrist im Transportauftrag vereinbart). Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Zahlungserinnerung nicht, so kann die Firma Navigator-M Deutschland GmbH für die erste Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 €, für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € sowie Verzugszinsen in einer Höhe von 2% des Frachtpreises für jeden Verzugstag nehmen. Darüber hinaus trägt der Schuldner alle Kosten, die für die erforderlichen Maßnahmen zur Betreibung des offenen Betrages notwendig sind.
(d) Die Firma Navigator-M Deutschland GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Anweisungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Navigator-M Deutschland GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(e) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Navigator-M Deutschland GmbH über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingereicht und gutgeschrieben ist.
(f) Die Firma Navigator-M Deutschland GmbH behält sich die Ablehnung von Scheckzahlungen vor.
(g) Die Firma Navigator-M Deutschland GmbH akzeptiert keine Wechsel.
(h) In Einzelfällen behält sich die Firma Navigator-M Deutschland GmbH vor, eine Anzahlung zur Leistung zu verlangen.
(i) Werden der Firma Navigator-M Deutschland GmbH Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist die Firma Navigator-M Deutschland GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen. Die Firma Navigator-M Deutschland GmbH ist in diesem Falle weiterhin berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(j) Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnung, so sind diese innerhalb von 4 Kalendertagen nach Rechnungserstellung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
(k) Bei der Ausführung der internationalen Beförderungen sind die Durchführung der Prozedur der Be-/ Entladung und die Zollerledigung der beförderten Ladung auf dem Territorium GUS-Staaten mit 48 Stunden und 24 Stunden auf EU-Gebiet, ab Ankunft des Beförderungsmittels zur Verladung- bzw. Verzollungsstelle in der Frachtkosten aufgenommen. Im Falle der Überschreitung dieser Fristen wird zur Summe der Frachtkosten der Standkosten in Höhe von 150 Euro/LKW für die erste 3 Tage(72 Stunden),danach 250 Euro/LKW für jede begonnenen 24 Stunden der übernormativen Zeit angerechnet sein.
(l) Für die Verweigerung der Beladung des Transportmittels weniger als 48 Stunden vor der Beladung zahlt der Auftraggeber dem Frachtführer die Strafe in Höhe von 10% von Frachtpreis, weniger als 24 Stunden vor der Beladung- 20% von Frachtpreis. Bei Übermassentransport sollen zusätzlich die Kosten für die Genehmigungen erstattet werden.
8. HAFTUNG UND SCHÄDEN
Für das Transportgut besteht über den jeweiligen Frachtführer eine Transportversicherung gemäß BGB, HGB und CMR. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, welche der jeweilige Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden kann bzw. deren Folgen er nicht abwenden kann. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt.
(a) Für Funktionsstörungen elektronischer Geräte haftet die Firma Navigator-M Deutschland GmbH oder deren beauftragte Transportunternehmen bzw. deren Frachtführer nur, wenn der Anspruchssteller nachweisen kann, dass der Schaden auf Verschulden von der Firma Navigator-M Deutschland GmbH oder deren beauftragte Transportunternehmen bzw. des Frachtführers beruht. Bei Filmen, Datenträgern u.ä. ist die Haftung auf den Materialwert des Transportgutes beschränkt. Gefahrgut, Wertgegenstände, Schmuck usw. erfordern eine zusätzliche Transportversicherung.
(b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Versenders, des Empfängers oder sonstiges Handeln Dritter, das dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden kann oder die durch die Beschaffenheit der Sendung selbst.
(c) Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs haftet der Auftragnehmer über den unter (b) genannten Haftungsrahmen hinaus, wenn ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Auftragnehmers verursacht wird.
(d) Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer über den in (b) genannten Haftungsrahmen hinaus nur im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für Schäden, deren Eintritt bei Vertragsabschluss voraussehbar waren.
(e) Hat der Versender eine Sendung falsch bezeichnet oder den tatsächlichen Inhalt verschwiegen, ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben voraussehbar war.
(f) Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird) richtet sich nach den Kosten für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag geringer ist. Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird) richtet sich
nach den Kosten für die Behebung der Beschädigung oder die Ersatzbeschaffung, den Deckungskauf oder des Verkehrs-wertes im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag geringere ist. Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers eine gesonderte Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen wird.
(g) Sämtliche Ansprüche müssen vom Versender schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden gemäß HGB§§407-449 / CMR. Unterliegt die Beförderung dem Warschauer Abkommen, so gelten dessen besondere Vorschriften über Schadensanzeige, Fristen und Anspruchsverjährung. Im übrigen sind alle Ansprüche innerhalb von 7 (sieben) Kalendertagen nach Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch, spätestens jedoch innerhalb 7 (sieben) Kalendertagen nach Ablieferung der Sendung geltend zu machen; beim Versäumen dieser Frist ist der Anspruch verjährt. (HGB §§439 Verjährung)
Kann ein Auftrag, ohne Verschulden der Firma Navigator-M Deutschland GmbH oder deren Beauftragte Transportunternehmen bzw. deren Frachtführer nicht vollständig ausgeführt werden, wird der vereinbarte Preis trotzdem voll in Rechnung gestellt. Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese auf Verschulden von Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers beruhen. Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Einholung seiner Weisung erforderlich ist. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers oder die Einholung seiner Weisungen nicht möglich, kann die Sendung zu Lasten des Auftraggebers zum Versender zurück befördert werden.
9. TRANSPORT PER BAHN UND LUFTFRACHT
Bei Transporten per Bahn oder Luftfracht gelten zusätzlich die Transportbestimmungen des jeweiligen Frachtführers insbesondere die IATA und der ICAO.
10. VERJÄHRUNG, GERICHTSSTAND
Sämtliche Ansprüche gegen die Firma Navigator-M Deutschland GmbH, oder die von der Firma Navigator-M Deutschland GmbH Frachtführern und Erfüllungsgehilfen, gleich auswelchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist der Ablieferung des Transportgutes, spätestens mit dem Verlust. (HGB §§439 Verjährung) Der Vermittlungsauftrag sowie die vermittelten Transportaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Navigator-M Deutschland GmbH. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird ausdrücklich der Gerichtsstand Hannover vereinbart.
11. DATENSCHUTZ
Die Firma Navigator-M Deutschland GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Transporten anfallenden personenbezogenen Absender- und Kundendaten sowie die Entgelt und Zusatzdaten selbst oder in dem zur Erfüllung notwendigen Umfang an Dritte zu vermitteln. Die Rechte des betreffenden nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung, oder Widerspruch im Hinblick auf gespeicherte personenbezogene Daten können unabhängig vom Ort der Speicherung bei der Firma Navigator-M Deutschland GmbH geltend gemacht werden.
12. SCHLUSSBESTIMMUNG
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Hannover.
Stand 01.12.2009
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